Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht rechnen die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.
Der bis zum In-Kraft-treten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
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