Wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Köln, 16. März 2020

A. Arbeitsrechtliche Informationen:

1. Welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern gegenüber eine generelle Fürsorgepflicht. Diese beinhaltet, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass bestimmte Hygienevorschriften eingehalten werden und Maßnahmen erfolgen, die eine Verbreitung von Krankheiten verhindern, z.B. durch Bereitstellung von Handwasch- und Desinfektionsmitteln sowie konkreter Hygieneempfehlungen. Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (z.B. bei intensivem Kundenkontakt oder im Verkauf) kann der Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet sein, besondere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen und beispielsweise Atemmasken zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen und Auskünfte hierzu stellen die Gesundheitsämter und das Robert-Koch-Institut bereit.

Bei erkennbaren Risiken ist der Arbeitgeber außerdem verpflichtet, mögliche Ansteckungen durch zurückkehrende Arbeitnehmer über Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern. Er ist beispielsweise berechtigt, die von einem Auslandsaufenthalt zurückkehrenden Arbeitnehmer zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Arbeitgebers hierbei grundsätzlich auf eine Negativauskunft und der Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, Auskunft über den genauen Aufenthaltsort zu geben. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Nachfrage beim Arbeitnehmer, ob dieser innerhalb der letzten 14 Tagen Kontakt mit Infizierten oder Personen hatte, die unter Infektionsverdacht stehen.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus auch berechtigt sein, eine ärztliche Untersuchung eines zurückgekehrten Arbeitnehmers anzuordnen, sofern er hieran ein berechtigtes Interesse hat, d.h. das Interesse des Arbeitgebers die geschützten Interessen des Arbeitnehmers überwiegt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer besonderen Ansteckungsrisiken ausgesetzt war und/oder Erkältungssymptome zeigt, sodass eine konkrete Infektionsgefahr besteht. Zur Wahrung seiner Fürsorgepflicht den anderen Arbeitnehmern gegenüber kann der Arbeitgeber in berechtigten Fällen auch die Freistellung eines Arbeitnehmers ohne oder auch gegen dessen Willens anordnen und ihn so von der Leistungspflicht entbinden und ihm den Zugang zum Betriebsgelände verweigern. Dieses Suspendierungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt insbesondere dann, wenn eine konkrete Infektionsgefahr durch den betroffenen Arbeitnehmer mit einer ansteckenden Krankheit wie etwa dem Corona-Virus besteht.

2. Welche Pflichten haben Arbeitnehmer?

Auch Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber gegenüber gewisse Rücksichtnahme- und Hinweispflichten. So hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber insbesondere darüber zu informieren, wenn er in räumlicher Nähe zu einer infizierten Person stand. Grundsätzlich ordnet das Gesundheitsamt häusliche Quarantäne für die maximale Dauer der Inkubationszeit (14 Tage) an, sobald ein Arbeitnehmer als Kontaktperson gilt. Die Hinweispflicht des Arbeitnehmers gilt hierbei losgelöst von etwaigen Quarantäne-Maßnahmen durch das zuständige Gesundheitsamt. Informationen dazu, wer als Kontaktperson gilt, stellt das Robert-Koch-Institut auf seine Internetseite zur Verfügung.

Aufgrund ihrer allgemeinen Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber können Arbeitnehmer im Rahmen des nach dem Arbeitszeitgesetz Zulässigen außerdem zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden, wenn der Betriebsablauf aufgrund einer krankheits- oder quarantänebedingten Unterbesetzung ansonsten beeinträchtigt würde.

3. Was ist zu beachten, wenn sich ein Arbeitnehmer mit dem Corona-Virus infiziert hat?

Hat sich ein Arbeitnehmer mit dem Corona-Virus infiziert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren.
Alle anderen Arbeitnehmer, die Kontakt zu dem infizierten Arbeitnehmer hatten, sollten nach Möglichkeit ermittelt und auf eine Infektion getestet werden. In Abstimmung mit der Gesundheitsbehörde hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen zum Schutz der anderen Arbeitnehmer zu ergreifen und im Bedarfsfall auch den Betrieb vorübergehend zu schließen. Die Arbeitnehmer haben in diesem Fall Anspruch auf Lohnfortzahlung und sind nicht verpflichtet, die Zeiten nachzuarbeiten.

Auch der infizierte Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 EFZG. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ihn hinsichtlich der Erkrankung ein Verschulden trifft. Ein Verschulden des Arbeitnehmers dürfte beispielsweise anzunehmen sein, wenn dieser trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes eine Privatreise in ein Risikogebiet durchgeführt hat und infolge dieser Reise erkrankt ist oder bewusst engen Kontakt mit einer anderen infizierten Person hatte. Um prüfen zu können, ob er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, steht dem Arbeitgeber auch insoweit ein Fragerecht zu, das jedoch wiederum auf die Negativauskunft begrenzt sein dürfte.

4. Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Corona-Infektion zuhause bleiben?

Die grundsätzliche Antwort lautet ganz klar: nein.

Auch wenn die Zahlen der Neuerkrankungen aktuell täglich steigen und die Sorgen in der Bevölkerung zunehmen, wird die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner Arbeitsleistung grundsätzlich erst einmal hiervon nicht berührt. Er ist vielmehr auch weiterhin verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen. Weigert sich der Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und letztlich sogar kündigen.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten nicht hinreichend nachkommt. Dies ist jedoch allenfalls dann gegeben, wenn es dem Arbeitnehmer gelingen sollte darzulegen, dass die Ausübung der übertragenen Aufgaben tatsächlich eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben darstellt, die der Arbeitgeber durch entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen vermeiden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jeweils anhand des konkreten Einzelfalles zu prüfen.

Ein generelles Zurückbehaltungsrecht steht dem nicht erkrankten Arbeitnehmer nicht zu. Dies gilt auch im Umgang mit importierten Waren, da die Ansteckungsgefahr nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts insoweit sehr gering ist und bislang keine Infektionen mit dem Corona-Virus durch importierte Waren bekannt sind. Die Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bleibt sogar auch dann bestehen, wenn andere Mitarbeiter aus einer Region zurückkehren, in der bereits (vermehrte) Fälle von Infektionen aufgetreten sind oder für die diesbezüglich sogar eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.


Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu Steuernachforderungen oder Steuererstattungen, sind diese per Gesetz zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für nachzuzahlende oder zu erstattende Steuer betragen die Zinsen für jeden vollen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.

Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. €.

Nunmehr zweifelt der Bundesfinanzhof (BFH) an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25.4.2018 gewährte er daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung. Nach seiner Auffassung bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich zwischenzeitlich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt hat.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe besteht bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Aufgrund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Eine Schelte geht auch an den Gesetzgeber. Dieser ist im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung des in der Abgabenordnung (AO) geregelten Zinssatzes auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten ist oder die Zinshöhe angepasst werden muss. Das hätte er zwar selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der AO und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert hat.


EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD II in Kraft getreten

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Neue Regeln bei Beleghaltepflichten, Steuererklärungsfristen

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